OLG Hamburg - Beschluss vom 19.02.2008
6 U 119/07
Normen:
BGB § 670 ; VersStG § 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2008, 569
VersR 2008, 1249
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 404 O 96/06

Aufwandsersatzanspruch des führenden Versicherers nur beim Zustandekommen der Versicherungsverträge zur offenen Mitversicherung

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 6 U 119/07

DRsp Nr. 2008/10574

Aufwandsersatzanspruch des führenden Versicherers nur beim Zustandekommen der Versicherungsverträge zur offenen Mitversicherung

»1. Ein Versicherer kann als führender Versicherer keinen Ersatz von Versicherungssteuern von Mitversicherern verlangen, wenn es mangels Abschluss entsprechender Versicherungsverträge mit dem Versicherungsnehmer nicht zur offenen Mitversicherung gekommen ist und daher eine Führungsklausel, aus der sich ein Aufwendungsersatzanspruch hätte herleiten können, nicht wirksam vereinbart wurde. 2. Bei einer wirksamen offenen Mitversicherung besteht keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so dass sich aus gesellschaftsrechtlichen Vorschriften keine Ansprüche beim Nichtzustandekommen einer offenen Mitversicherung herleiten lassen. 3. Da eine Führungsklausel nicht wirksam vereinbart wurde, ist die Klägerin auch nicht führender Versicherer geworden und zwischen den Parteien kein unentgeltlicher Auftragsvertrag zustande gekommen (vgl. Prölls/ Martin/Kollhosser, aaO, vor § 58 Rn 6). Abgesehen davon hat die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen die gesamte Versicherungssteuer auch nicht in einer vermeintlichen Führungsfunktion verauslagt.«

Normenkette:

BGB § 670 ; VersStG § 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Mitversicherer auf die Erstattung verauslagter italienischer Versicherungssteuer in Anspruch.