BFH - Urteil vom 09.05.2007
XI R 23/06
Normen:
EWG § 10 Abs. 3, 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2251
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 838/04

Aufwandsspenden an politische Partei

BFH, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen XI R 23/06

DRsp Nr. 2007/19084

Aufwandsspenden an politische Partei

Sog. Aufwandsspenden können steuerrechtlich als reguläre Spenden zu berücksichtigen sein, sofern beim Spender nachweislich eine tatsächliche Vermögenseinbuße eintritt.

Normenkette:

EWG § 10 Abs. 3, 4;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der Landesverband einer Partei, gemäß § 10b Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Aussteller unrichtiger Spendenbescheinigungen in den Jahren 1996 und 1997 für entgangene Steuern haftet.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) stellte fest, dass 1997 auf Aufwendungsersatzansprüche in Höhe von ... DM zugunsten der Partei verzichtet worden war; tatsächlich erstattet wurden nur Aufwendungen in Höhe von ... DM. Daher bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der übrigen Erstattungsanträge. Gegen die Ernsthaftigkeit spreche auch, dass den Aufwendungsersatzansprüchen in Höhe von insgesamt ... DM nur Gesamtbesitzposten des Landesverbandes in Höhe von ... DM zum 31. Dezember 1997 gegenüberstünden. Daher sei der Erstattungsanspruch nicht ohne weiteres realisierbar gewesen, da er aus den vorhandenen Mitteln nicht habe bestritten werden können. Hierbei müsse auf die Vermögensverhältnisse des Landesverbandes abgestellt werden.