I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der Landesverband einer Partei, gemäß § 10b Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Aussteller unrichtiger Spendenbescheinigungen in den Jahren 1996 und 1997 für entgangene Steuern haftet.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) stellte fest, dass 1997 auf Aufwendungsersatzansprüche in Höhe von ... DM zugunsten der Partei verzichtet worden war; tatsächlich erstattet wurden nur Aufwendungen in Höhe von ... DM. Daher bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der übrigen Erstattungsanträge. Gegen die Ernsthaftigkeit spreche auch, dass den Aufwendungsersatzansprüchen in Höhe von insgesamt ... DM nur Gesamtbesitzposten des Landesverbandes in Höhe von ... DM zum 31. Dezember 1997 gegenüberstünden. Daher sei der Erstattungsanspruch nicht ohne weiteres realisierbar gewesen, da er aus den vorhandenen Mitteln nicht habe bestritten werden können. Hierbei müsse auf die Vermögensverhältnisse des Landesverbandes abgestellt werden.
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