Die Beteiligten streiten sich um den Einfluss der Installation einer Heizöllageranlage auf die Höhe einer dauernden Last.
Der im Jahre 1962 geborene Kläger (Kl.) bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und aus Land- und Forstwirtschaft.
Mit Vertrag vom 13. Dezember 1996 übertrugen ihm seine Eltern, die Eheleute A., das Eigentum an dem im Grundbuch von B. eingetragenen Grundbesitz C. und D. Im Gegenzug verpflichtete der Kl. sich, seine Geschwister vom elterlichen Vermögen abzufinden. Weiter ist in § 6 des Vertrages die Einräumung eines Wohnrechts an die Eltern geregelt. § 6 des Vertrages lautet:
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