FG Münster - Urteil vom 05.02.2002
6 K 5902/99 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ; BGB § 1093 Abs. 1 ; BGB § 1093 Abs. 1 S 2 ; BGB § 1093 Abs. 3 ; BGB § 1041 ; EStG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 334
EFG 2002, 671

Aufwendungen des Eigentümers für die Installation einer Heizöllageranlage auf einem teilweise mit einem Wohnrecht belasteten Grundstück - anteiliger Abzug als dauernde Last

FG Münster, Urteil vom 05.02.2002 - Aktenzeichen 6 K 5902/99 E

DRsp Nr. 2002/4650

Aufwendungen des Eigentümers für die Installation einer Heizöllageranlage auf einem teilweise mit einem Wohnrecht belasteten Grundstück - anteiliger Abzug als dauernde Last

Aufwendungen, die dem Eigentümer eines teilweise mit einem unentgeltlichen Wohnrecht belasteten Grundstück für die Installation einer Heizöllageranlage entstehen, sind aufgrund der dem Eigentümer gemäß § 1093 BGB obliegenden Instandhaltungspflicht in dem Umfang als dauernde Last abziehbar, der dem wohnrechtsbelasteten Grundstücksteil entspricht.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ; BGB § 1093 Abs. 1 ; BGB § 1093 Abs. 1 S 2 ; BGB § 1093 Abs. 3 ; BGB § 1041 ; EStG § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten sich um den Einfluss der Installation einer Heizöllageranlage auf die Höhe einer dauernden Last.

Der im Jahre 1962 geborene Kläger (Kl.) bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und aus Land- und Forstwirtschaft.

Mit Vertrag vom 13. Dezember 1996 übertrugen ihm seine Eltern, die Eheleute A., das Eigentum an dem im Grundbuch von B. eingetragenen Grundbesitz C. und D. Im Gegenzug verpflichtete der Kl. sich, seine Geschwister vom elterlichen Vermögen abzufinden. Weiter ist in § 6 des Vertrages die Einräumung eines Wohnrechts an die Eltern geregelt. § 6 des Vertrages lautet: