Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, in welcher Höhe die Aufwendungen des Klägers für Wege zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb seines Arbeitgebers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Kundendienstmonteur im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Einkommensteuererklärung für 2013 machte der Kläger Reisekosten in Höhe von 2.484,00 EUR als Werbungskosten geltend. Diese Kosten entfielen auf die täglichen Fahrten des Klägers mit seinem Privat-PKW von seiner Wohnung zum Betrieb seines Arbeitgebers und zurück. Die einfache Wegstrecke betrug 18 km. Bei Berechnung der Fahrtkosten setzte der Kläger nicht die Entfernungspauschale je Entfernungskilometer für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. S. d § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG, sondern die Fahrtkosten je tatsächlich gefahrenem Kilometer an (2 x 18 km x 230 Tage x 0,30 EUR je km = 2.484,00 EUR).
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