FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.10.2001
4 K 1466/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Aufwendungen einer Busfahrerin zum Erwerb der Fahrerlizenz sind Ausbildungskosten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2001 - Aktenzeichen 4 K 1466/99

DRsp Nr. 2002/17152

Aufwendungen einer Busfahrerin zum Erwerb der Fahrerlizenz sind Ausbildungskosten

Die Aufwendungen einer Busfahrerin zum Erwerb der Fahrerlizenz stellen auch dann nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbare Ausbildungskosten dar, wenn deren bisherige Tätigkeit als Berufskraftfahrerin als notwendige Qualifizierungsmaßnahme für den Erwerb der Fahrerlizenz berücksichtigt wird.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin übte im Jahre 1997 eine Tätigkeit als Busfahrerin aus und wurde mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt.

Für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fahrlehrerprüfung der Klassen 3 und 2 an der Fahrlehrer-Fachschule S. in ..., sowie für Prüfungsgebühren, Lehrgangsmaterial und Fahrt / Unterkunftskosten machte die Klägerin Aufwendungen in Höhe von 34.277,86 DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend. Unter Vorlage zweier Bescheinigungen einer Fahrschule, in denen der Klägerin nach Bestehen der Fahrlehrerprüfung ein Arbeitsverhältnis zugesagt bzw. in Aussicht gestellt wurde, begründete sie ihr Begehren dahin, dass insoweit vorweggenommene Werbungskosten gegeben seien, bei den Aufwendungen handele es sich um sogen. Fortbildungskosten, die zum Werbungskostenabzug berechtigten.