FG München - Urteil vom 08.03.2010
7 K 1182/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 270

Aufwendungen einer GmbH für ein Sportflugzeug gehören zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben

FG München, Urteil vom 08.03.2010 - Aktenzeichen 7 K 1182/08

DRsp Nr. 2010/11584

Aufwendungen einer GmbH für ein Sportflugzeug gehören zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben

1. Zwischen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG und § 8 Abs. 3 S. 2 KStG besteht kein Rangverhältnis, beide Vorschriften sind vielmehr solange nebeneinander anwendbar, wie ihre Rechtsfolgen nicht voneinander abweichen. 2. Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Als "ähnliche Zwecke" sind auch Aufwendungen für Sportflugzeuge zu qualifizieren, da diese eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung aufweisen wie die übrigen in der Vorschrift genannten Aufwendungen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung der Kosten für ein Flugzeug.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftszweck insbesondere die ... ist. Gesellschafter mit einem Anteil von 95 v. H. und alleiniger Geschäftsführer ist S.