FG Hamburg - Urteil vom 01.02.2000
II 278/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 616

Aufwendungen einer Heilerzieherin für die Ausbildung zu einer

FG Hamburg, Urteil vom 01.02.2000 - Aktenzeichen II 278/99

DRsp Nr. 2001/1771

Aufwendungen einer Heilerzieherin für die Ausbildung zu einer

Aufwendungen einer Heilerzieherin für die Ausbildung zu einer Shiatsu-Praktikerin können zu Werbungskosten im Rahmen ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit führen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin Aufwendungen für eine Weiterbildung zur Shiatsu-Therapeutin als Werbungskosten im Rahmen ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.