FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.06.2002
3 (1) K 576/01
Normen:
EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;

Aufwendungen einer Lehrerin für die Teilnahme an einem Literaturfestivals im Ausland (Cheltenham Festival of Literature) als Werbungskosten; Einkommensteuer für 1999

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 3 (1) K 576/01

DRsp Nr. 2003/7335

Aufwendungen einer Lehrerin für die Teilnahme an einem Literaturfestivals im Ausland ("Cheltenham Festival of Literature") als Werbungskosten; Einkommensteuer für 1999

1. Ein unmittelbarer beruflicher Anlass einer Auslandsreise liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seinen Beruf dort tatsächlich ausübt. 2. Fehlt ein solch konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit, so ist eine berufliche Veranlassung der Reise anzunehmen, wenn das Reiseprogramm auf die besonderen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Teilnehmer zugeschnitten ist. Die Reisegruppe muss sich aus einem homogenen Teilnehmerkreis zusammensetzen, auf den das als beruflich einzuschätzende Lehrprogramm zugeschnitten sein muss, neben dem der allgemeine Erholungswert oder Erlebniswert gänzlich in den Hintergrund treten muss. 3. Die Reise einer Englischlehrerin zum "Cheltenham Festival of Literature" ist nach diesen Grundsätzen als beruflich veranlasst anzusehen, wenn die Reisetage wie normale Arbeitstage mit beruflichen Veranstaltungen ausgefüllt sind.

Normenkette:

EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand: