FG Köln - Urteil vom 25.06.2003
7 K 7879/99
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1701

Aufwendungen eines Allergikers für ein spezielles Bettsystem, einen Staubsauger mit besonderem Filter und ein Ergometer nebst Pulsmessgerät

FG Köln, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 7 K 7879/99

DRsp Nr. 2003/12408

Aufwendungen eines Allergikers für ein spezielles Bettsystem, einen Staubsauger mit besonderem Filter und ein Ergometer nebst Pulsmessgerät

1. Aufwendungen eines Allergikers für ein spezielles Bettsystem, bestehend aus einer Matratze, eines darauf abgestimmten Sitzrahmens sowie waschbarer Bezüge, die der Steuerpflichtige nach Einholung eines dies für erforderlich haltenden amtsärztlichen Attestes angeschafft hat, können, soweit sie den Steuerpflichtigen - nicht jedoch seinen nichtehelichen Lebenspartner - betreffen, in angemessenem Umfang als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.2. Aufwendungen für einen Staubsauger mit Spezialfilter können aufgrund eines marktgängigen Gegenwerts selbst dann nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn der Steuerpflichtige an einer Hausstauballergie leidet.3. Aufwendungen für ein Ergometer nebst Pulsmessgerät können aufgrund eines marktgängigen Gegenwerts auch nach Einholung eines dies für erforderlich haltenden amts- oder vertrauensärztlichen Attestes nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Aufwendungen für ein spezielles Bettsystem, einen Staubsauger mit besonderem Filter sowie für ein Ergometer nebst Pulsmessgerät als außergewöhnliche Belastungen.