FG Köln - Urteil vom 12.12.2006
9 K 3989/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1320

Aufwendungen eines Chefarztes und Hochschullehrers für Antrittsvorlesung und Betriebsfest

FG Köln, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 9 K 3989/06

DRsp Nr. 2007/16911

Aufwendungen eines Chefarztes und Hochschullehrers für Antrittsvorlesung und Betriebsfest

Die Aufwendungen eines angestellten Chefarztes einer Universitätsklinik und zugleich Hochschullehrers im Beamtenstatus für eine Antrittsvorlesung sowie für ein Betriebsfest, sind als Kosten der privaten Lebensführung nicht als Werbungskosten abziehbar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem ... als Chefarzt an der Universitätsklinik L nichtselbständig tätig. Zudem ist er Hochschullehrer im Beamtenstatus. Streitig ist, ob er Aufwendungen von 9.596,85 EUR für eine Antrittsvorlesung sowie 4.256,20 EUR für ein Betriebsfest im Streitjahr 2004 als Werbungskosten abziehen kann.

Der Beklagte hat die Aufwendungen als nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung behandelt. Dagegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage. Der Kläger meint, beide Veranstaltungen seien beruflich veranlasst. Zumindest müssten die strittigen Kosten schätzungsweise aufgeteilt und 70 v.H. zum Werbungskostenabzug zugelassen werden. Das für § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angenommene Aufteilungs- und Abzugsverbot sei durch eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen durchbrochen.