BFH - Urteil vom 10.07.2008
VI R 26/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1831
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3989/06

Aufwendungen eines Chefarztes und Hochschullehrers für Antrittsvorlesung und Betriebsfest

BFH, Urteil vom 10.07.2008 - Aktenzeichen VI R 26/07

DRsp Nr. 2008/17573

Aufwendungen eines Chefarztes und Hochschullehrers für Antrittsvorlesung und Betriebsfest

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger ist seit ... als Chefarzt an einer Universitätsklinik tätig und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Am ... hielt der Kläger als neuer Ordinarius in den Räumen der Universität seine Antrittsvorlesung. An dem anschließenden Empfang nahmen 270 geladene Gäste teil, von denen nach dem Vortrag der Kläger 15 dem privaten Umfeld des Klägers zuzurechnen sind. Die Kosten des Empfangs in Höhe von 9 597 EUR trug der Kläger.

Am ... richtete der Kläger auf seine Kosten für die Mitarbeiter der von ihm geleiteten Klinik ... der Klinik der Universität ein Betriebsfest aus. Daran nahmen 118 Personen teil. Die Kosten beliefen sich auf 4 256 EUR.

Der Kläger machte die genannten Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die Aufwendungen --auch im Einspruchsverfahren-- nicht als Werbungskosten an.

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage insoweit mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1320 veröffentlichten Gründen ab.