FG Münster - Urteil vom 12.05.2011
10 K 1643/10 E
Normen:
EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG § 9 Abs 5;

Aufwendungen eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers für seine Geburtstagsfreier keine Werbungskosten

FG Münster, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 10 K 1643/10 E

DRsp Nr. 2011/14057

Aufwendungen eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers für seine Geburtstagsfreier keine Werbungskosten

1) Bei der Beurteilung, ob Bewirtungsaufwendungen anlässlich einer Geburtstagsfeier als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind oder nicht, ist eine Gesamtwürdigung der Feier vorzunehmen. 2) Dabei ist entscheidend, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Ferner ist zu berücksichtigen, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 2; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG § 9 Abs 5;

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier des Klägers als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Die Kläger werden als Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.