FG Münster - Urteil vom 16.08.2002
4 K 7997/99 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Aufwendungen eines katholischen Pastors für ein Zweitstudium der Erziehungswissenschaften und für eine Pilgerfahrt nach Lourdes

FG Münster, Urteil vom 16.08.2002 - Aktenzeichen 4 K 7997/99 E

DRsp Nr. 2003/6658

Aufwendungen eines katholischen Pastors für ein Zweitstudium der Erziehungswissenschaften und für eine Pilgerfahrt nach Lourdes

1. Aufwendungen eines katholischen Pastors für ein Studium der Erziehungswissenschaften können nicht als Werbungskosten qualifiziert werden, wenn geltend gemacht wird, durch das Zweitstudium werde ein Wechsel in einen anders gearteten Beruf - subjektiv - angestrebt, die Angaben des Steuerpflichtigen aber widersprüchlich sind und sich das Gericht deshalb nicht davon überzeugen kann, dass der Steuerpflichtige den Wechsel tatsächlich anstrebte. 2. Aufwendungen eines katholischen Pastors für dessen Teilnahme an einer Pilgerfahrt nach Lourdes stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar, wenn der Steuerpflichtige nicht darlegt, dass die grundsätzlich anzunehmende private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung war.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen eines katholischen Pastors für eine Pilgerreise nach Lourdes sowie für ein Studium der Pädagogik als Werbungskosten abziehbar sind.