FG Nürnberg - Urteil vom 25.07.2001
III 164/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1545

Aufwendungen eines Lehrers für NLP (Neuro-Linguistisches Programmieren) Kurs als Werbungskosten abziehbar

FG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen III 164/98

DRsp Nr. 2002/1173

Aufwendungen eines Lehrers für NLP (Neuro-Linguistisches Programmieren) Kurs als Werbungskosten abziehbar

Aufwendungen eines Grundschullehrers für NLP-Kurse, die auf die konkreten beruflichen Bedürfnisse von Lehrkräften ausgerichtet sind, sind als Werbungskosten abziehbar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Teilnahme an Seminaren zur Fortbildung im Neurolinguistischen Programmieren (NLP).

Der Kläger erzielt als Lehrer an einer Grundschule und als - Seminarrektor im Rahmen der Lehrerausbildung - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In seiner Einkommensteuererklärung für 1996 machte er u. a. Aufwendungen i. H. v. 3.936,50 DM für den Besuch von Seminaren zur Fortbildung zum "NLP-Practitioner-Neurolinguistisches Programmieren" als Werbungskosten bei den Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Aufwendungen entfielen auf Kursgebühren i. H. v. 3.710 DM (9 Wochenendseminare, 2 Supervisionstage und 18 Übungsabende zu je 3 Stunden), sowie auf Mehraufwendungen für Verpflegung i. H. v. 226,50 DM.