FG Nürnberg - Urteil vom 12.06.2008
7 K 1813/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 12 Nr. 1;

Aufwendungen eines Pfarrers für Pfarrwallfahrt keine Werbungskosten

FG Nürnberg, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 7 K 1813/07

DRsp Nr. 2009/22888

Aufwendungen eines Pfarrers für Pfarrwallfahrt keine Werbungskosten

Kosten eines katholischen Geistlichen für Gruppenreisen nach Israel und zu anderen religionsgeschichtlich bedeutsamen Zielen sind nicht als Werbungskosten zu behandeln.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; EStG § 12 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen eines Pfarrers für eine Wallfahrt nach Rom, eine Reise nach Jordanien sowie für eine Reisegepäckversicherung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist Pfarrer für die Pfarreien 1, 2 und 3.

In der Zeit vom 09.06. bis 16.06.2003 nahm der Kläger an der Pfarreiwallfahrt nach Rom teil. Die Reise umfasste folgendes Programm:

1. Tag:

Abreise in 1 nach dem Gottesdienst ca. 11.30 Uhr, Fahrt bis Gardasee

2. Tag:

Gardasee - Rom - Hotelbezug - Lichterfahrt

3. Tag:

Papstaudienz - die drei Hauptkirchen

4. Tag:

Katakomben - Pantheon - Spanische Treppe - Trevi-Brunnen

5. Tag:

Antikes Rom (Colloseum, Piazza Venecia, Capitolhügel usw.)

6. Tag:

Vatikan (Museen, Petersdom und Sixtinische Kapelle)

7. Tag:

Gottesdienst in Rom - Übernachtung am Stadtrand von Florenz

8. Tag:

Heimreise

Veranstalter der Reise war A-Reisen, 4.