BFH - Beschluss vom 30.06.2010
VI R 45/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 20/08

Aufwendungen eines Polizei-Hundeführers für den Diensthund als Werbungskosten

BFH, Beschluss vom 30.06.2010 - Aktenzeichen VI R 45/09

DRsp Nr. 2010/17388

Aufwendungen eines Polizei-Hundeführers für den Diensthund als Werbungskosten

Aufwendungen eines Diensthundeführers für den ihm anvertrauten Diensthund sind keine nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung, sondern in vollem Umfang Werbungskosten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen eines Polizei-Hundeführers für den ihm zugewiesenen landeseigenen Diensthund als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.