Aufwendungen eines Rentners für ein philosophisches Studium als Berufausbildungskosten; Verböserungsmöglichkeit im Einspruchsverfahren gegen einen Änderungsbescheid; Einkommensteuer 1998 und 1999
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 13 K 222/01
DRsp Nr. 2004/6734
Aufwendungen eines Rentners für ein philosophisches Studium als Berufausbildungskosten; Verböserungsmöglichkeit im Einspruchsverfahren gegen einen Änderungsbescheid; Einkommensteuer 1998 und 1999
1. Berufsausbildungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7EStG sind nur solche Aufwendungen, die auf eine berufsmäßige Anwendung des Erlernten abzielen. Indizieren das Alter und die gesicherte Existenz eines Rentners dagegen, dass das Studium (hier: der Sozialphilosophie) lediglich der Verfolgung privater Interessen dient, so sind die hierfür aufgewendeten Kosten steuerlich nicht abzugsfähig.2. Im Einspruchsverfahren gegen einen Änderungsbescheid ist die Prüfungsbefugnis des Finanzamts auf den Verfahrensgegenstand des Einspruchsverfahrens beschränkt. Die Behörde kann eigene Fehler in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nur im Hinblick auf den Änderungsbescheid, nicht dagegen im Hinblick auf den Erstbescheid überprüfen. Eine "Verböserung" ist daher zulässig, soweit diese bereits anlässlich des Ergehens des angefochtenen Bescheides möglich gewesen wäre und lediglich von der Finanzbehörde übersehen worden ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.