FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.05.2003
13 K 222/01
Normen:
EStG (1997) § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 12 Nr. 1 ; AO (1977) § 367 Abs. 2 § 351 Abs. 1 ;

Aufwendungen eines Rentners für ein philosophisches Studium als Berufausbildungskosten; Verböserungsmöglichkeit im Einspruchsverfahren gegen einen Änderungsbescheid; Einkommensteuer 1998 und 1999

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 13 K 222/01

DRsp Nr. 2004/6734

Aufwendungen eines Rentners für ein philosophisches Studium als Berufausbildungskosten; Verböserungsmöglichkeit im Einspruchsverfahren gegen einen Änderungsbescheid; Einkommensteuer 1998 und 1999

1. Berufsausbildungskosten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind nur solche Aufwendungen, die auf eine berufsmäßige Anwendung des Erlernten abzielen. Indizieren das Alter und die gesicherte Existenz eines Rentners dagegen, dass das Studium (hier: der Sozialphilosophie) lediglich der Verfolgung privater Interessen dient, so sind die hierfür aufgewendeten Kosten steuerlich nicht abzugsfähig. 2. Im Einspruchsverfahren gegen einen Änderungsbescheid ist die Prüfungsbefugnis des Finanzamts auf den Verfahrensgegenstand des Einspruchsverfahrens beschränkt. Die Behörde kann eigene Fehler in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nur im Hinblick auf den Änderungsbescheid, nicht dagegen im Hinblick auf den Erstbescheid überprüfen. Eine "Verböserung" ist daher zulässig, soweit diese bereits anlässlich des Ergehens des angefochtenen Bescheides möglich gewesen wäre und lediglich von der Finanzbehörde übersehen worden ist.