Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1999 ist streitig, ob Aufwendungen für die Aufnahme einer Gastlehrerin aus Israel aus Anlass eines Schüleraustausches in den Haushalt eines Leiters eines Gymnasiums als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Die im Jahr 1949 geborenen Kläger sind verheiratet. Sie haben eine Tochter und zwei Söhne. Die Tochter studierte im streitigen Veranlagungszeitraum 1999 in X. Die beiden Söhne wohnten zu dieser Zeit im Hause der Kläger in Y.
Die Klägerin war in diesem Jahr als Lehrerin am KGymnasium in Z tätig. Der Kläger ist Gymnasiallehrer für die Fächer Mathematik und Ethik. Er war bis zum Ende des Schuljahres 1998/99 stellvertretender Schulleiter am R-Gymnasium in N. Seit Beginn des Schuljahres 1999/2000 ist er Schulleiter des P-Gymnasiums in Z.
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