I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist schwerbehindert. Das Versorgungsamt hat den Grad der Behinderung auf 100 v.H. sowie die Merkzeichen "G", "aG" und "H" festgesetzt. Der Schwerbehindertenausweis enthält zudem den Hinweis: "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen." Für die Klägerin wurde ein Grad der Behinderung von 80 v.H. sowie das Merkzeichen "G" festgestellt. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1994 machten die Kläger Aufwendungen für eine (fremde) Begleitperson bei folgenden Reisen als außergewöhnliche Belastung geltend:
Reise nach Halle und Plau im Juni 1994 (18 Tage) 2 834,60 DM
Reise im September 1994 nach Hawaii (18 Tage) 6 577,75 DM
Reise im Oktober/November 1994 nach Florenz (10 Tage) 1 984,93 DM
Insgesamt 11 397,28 DM
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