BFH - Urteil vom 04.07.2002
III R 58/98
Normen:
EStG §§ 33 33b Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 199, 400
BStBl II 2002, 765
DB 2003, 73
DStR 2002, 1901
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 06.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen I 340/97

Aufwendungen eines Schwerbehinderten für Urlaubsbegleitung

BFH, Urteil vom 04.07.2002 - Aktenzeichen III R 58/98

DRsp Nr. 2002/14443

Aufwendungen eines Schwerbehinderten für Urlaubsbegleitung

»Ein Körperbehinderter, bei dem die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist, kann Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, bis zu 1 500 DM (767 EUR) neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung abziehen.«

Normenkette:

EStG §§ 33 33b Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist schwerbehindert. Das Versorgungsamt hat den Grad der Behinderung auf 100 v.H. sowie die Merkzeichen "G", "aG" und "H" festgesetzt. Der Schwerbehindertenausweis enthält zudem den Hinweis: "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen." Für die Klägerin wurde ein Grad der Behinderung von 80 v.H. sowie das Merkzeichen "G" festgestellt. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1994 machten die Kläger Aufwendungen für eine (fremde) Begleitperson bei folgenden Reisen als außergewöhnliche Belastung geltend:

Reise nach Halle und Plau im Juni 1994 (18 Tage) 2 834,60 DM

Reise im September 1994 nach Hawaii (18 Tage) 6 577,75 DM

Reise im Oktober/November 1994 nach Florenz (10 Tage) 1 984,93 DM

Insgesamt 11 397,28 DM