FG Köln - Urteil vom 19.03.2003
5 K 4506/02
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Aufwendungen für Abschiedsfeier keine Werbungskosten

FG Köln, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 5 K 4506/02

DRsp Nr. 2003/15326

Aufwendungen für Abschiedsfeier keine Werbungskosten

Aufwendungen für eine Feier anlässlich der Übergabe der Dienstgeschäfte und zugleich des Eintritts in den Ruhestand sind Aufwendungen der privaten Lebensführung.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand: