Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für die Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft der Einrichtung X als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Der 1949 geborene Kläger ist seit seiner Geburt körperlich und mental behindert. Ihm ist vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 60 bescheinigt worden. Seine Defizite sind augenfällig, er ist jedoch nicht hilflos (Merkzeichen "H") oder pflegebedürftig im Sinne von § 15 SGB XI.
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