FG Köln - Urteil vom 01.07.2003
8 K 1273/97
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1371

Aufwendungen für berufsbegleitendes Promotionsstudium

FG Köln, Urteil vom 01.07.2003 - Aktenzeichen 8 K 1273/97

DRsp Nr. 2003/13973

Aufwendungen für berufsbegleitendes Promotionsstudium

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Promotionsstudium stellen bei beruflicher Veranlassung Werbungskosten dar.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Aufwendungen des Klägers für einen Studiengang "FU" als Fortbildungskosten abzugsfähig sind.

Der Kläger schloss im Dezember 1989 ein Betriebswirtschaftsstudium als Diplom-Kaufmann ab. Er war im Streitjahr - 1992 - bei der F GmbH angestellt. Unternehmensgegenstand der GmbH ist der Bau von ... und ... sowie .... Hauptsitz der Gesellschaft ist in D. Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH ist die Mutter des Klägers. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 28. Dezember 1990 umfasst die Tätigkeit des Klägers Büroarbeiten allgemeiner Art, Leitungsarbeiten auf Baustellen und gemäß Bedarf. Er ist - neben seinem Bruder - "faktischer" Geschäftsführer der F GmbH in D und ausweislich einer Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 28. Juli 1994 hier insbesondere für die Bereiche des Finanzmanagements, des Einkaufs sowie generell für die weitere Expansion der F GmbH in Richtung der östlichen Nachbarstaaten Polen und Tschechien zuständig.