FG Münster - Urteil vom 02.09.2002
4 K 2705/00 E,F
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 34

Aufwendungen für Berufspilotenlizenz sind Ausbildungskosten

FG Münster, Urteil vom 02.09.2002 - Aktenzeichen 4 K 2705/00 E,F

DRsp Nr. 2002/18158

Aufwendungen für Berufspilotenlizenz sind Ausbildungskosten

Aufwendungen einer Flugbegleiterin für die Ausbildung zur Berufsflugzeugführerin sind den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzuordnen und nur im Rahmen des Sonderausgabenabzuges als Ausbildungskosten zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 S 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin (Klin.) für den Erwerb von Flugzeugführerlizenzen Ausbildungs- oder Fortbildungskosten sind.