I.
Die in A wohnhaften Kläger (Kl) sind Ehegatten und wurden für das Jahr 2000 (Streitjahr) gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung machten sie als außergewöhnliche Belastung u.a. Aufwendungen i. H. von 5.468 DM für elf Besuchsfahrten zu der pflegebedürftigen Mutter der Klägerin (Klin) geltend. Die an seniler Demenz (Alzheimer und Parkinsonsyndrom) erkrankte K. wohnt in einem Pflegeheim in B/österreich. Auf Grund ihres Gesundheitszustandes bezieht sie seit dem 1.10.1998 ein Pflegegeld der Stufe 5 (mehr als 180 Stunden monatlicher Pflegeaufwand und außergewöhnliche Pflegeaufwand - dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson).
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen ab (Einkommensteuerbescheid 2002 vom 21.3.2001). Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 7.5.2001).
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