FG Nürnberg - Urteil vom 26.07.2000
V 325/98
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 ; LStR Abschn. 72;
Fundstellen:
EFG 2001, 496

Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen

FG Nürnberg, Urteil vom 26.07.2000 - Aktenzeichen V 325/98

DRsp Nr. 2001/7239

Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen

Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen, die einen bestimmten Höchstbetrag (zur Zeit 200 DM) übersteigen, sind in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Eine Betriebsveranstaltung, die länger als einen Tag dauert, ist noch nicht als üblich anzusehen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 ; LStR Abschn. 72;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn steuerlich zu erfassen sind.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GdbR X sowie X. Sie gehört zur XY-Gruppe, die Niederlassungen im In- wie Ausland hat und die im Streitjahr etwa 1.000 Arbeitnehmer beschäftigte.

Einmal im Jahr veranstaltet die XY-Gruppe für ihre Mitarbeiter ein Skiwochenende in österreich, das jeweils im Januar stattfindet und von Freitagnachmittag bis Sonntagabend dauert. An dieser Veranstaltung können alle Mitarbeiter aus allen Niederlassungen in Deutschland und aus der Niederlassung in C sowie die Angehörigen der Arbeitnehmer teilnehmen. Es wird alternativ ein Programm für Skifahrer und Nichtskifahrer angeboten.