I. Streitig ist, ob Bewirtungskosten und Aufwendungen für Werbegeschenke eines im Außendienst beschäftigten Arbeitnehmers als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr (1997) als Außendienstmitarbeiter der Firma X beschäftigt. Nach seinen Angaben bestand sein Aufgabenbereich darin, neue Kunden zu akquirieren, den bestehenden Kundenstamm zu betreuen sowie Kunden während der Auftragserteilung und der Geschäftsabwicklung zu betreuen.
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