I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat zwei Söhne und eine 1996 geborene Tochter, die aufgrund einer Birkenpollenallergie an allergischem Asthma-Bronchiale leidet.
Im November 2003 ließ der Kläger alle 67 Birken auf seinem Wohngrundstück fällen. Dafür entstanden ihm Aufwendungen in Höhe von 7 716 EUR, die er als außergewöhnliche Belastung geltend machte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2003 nicht.
Im Einspruchsverfahren legte der Kläger ein fachärztliches Attest vom 10. Juni 2004 vor. Danach leidet die Tochter an schwerem allergischem Asthma-Bronchiale und nachgewiesener massiver Birkenpollenallergie und befand sich seit dem 3. Quartal 2001 in fachärztlicher Behandlung. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei eingeschränkt. Hyposensibilisierungsmaßnahmen und eine fachgerechte anti-asthmatische Therapie gemäß den Empfehlungen der Deutschen Atemwegsliga hätten keine eindeutige Besserung erbracht. Den Eltern sei bereits 2001 empfohlen worden, sämtliche in der Nähe stehende Birken fällen zu lassen, auf die sie Zugriff hätten. Hierbei handele es sich um eine medizinisch notwendige Maßnahme im Sinne der Allergenkarenz.
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