BFH - Beschluss vom 27.03.2009
VIII B 184/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1026
BFHE 224, 458
BStBl II 2009, 850
DB 2009, 936
NJW 2009, 2765
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 875/08

Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers - Abzugsbeschränkung verstößt nicht gegen das objektive Nettoprinzip - Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage, die ausgelaufenes Recht betrifft - Vorliegen von außerordentlichen Einkünften i.S. des § 34 Abs. 1 EStG

BFH, Beschluss vom 27.03.2009 - Aktenzeichen VIII B 184/08

DRsp Nr. 2009/8781

Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers - Abzugsbeschränkung verstößt nicht gegen das objektive Nettoprinzip - Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage, die ausgelaufenes Recht betrifft - Vorliegen von außerordentlichen Einkünften i.S. des § 34 Abs. 1 EStG

1. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Steuerpflichtige Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft. 2. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung ist gemäß § 9 Abs. 5 EStG auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5;

Gründe:

I.