FG München - Urteil vom 08.11.2000
1 K 5116/98
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 421

Aufwendungen für den Ausbau eines Dachgeschosses als Renovierungs- oder als Herstellungskosten

FG München, Urteil vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 1 K 5116/98

DRsp Nr. 2001/7154

Aufwendungen für den Ausbau eines Dachgeschosses als Renovierungs- oder als Herstellungskosten

1. Hat der Hauseigentümer bei einer durch baurechtliche Verfügung angeordneten Dachstuhlsanierung das Dachgeschoss vollkommen abtragen lassen, so dass die vorhandene, aber seit Jahren nicht mehr bewohn- und vermietbare Dachgeschosswohnung (bis auf die Anschlüsse der Versorgungsleitungen und den Kamin) vollständig unterging, stellen die Aufwendungen für den sechs Jahre später erfolgten Ausbau des Dachgeschosses zu einer Mietwohnung Herstellungskosten und keine sofort voll als Werbungskosten abziehbaren Renovierungsaufwendungen dar. Ein derartiger Sachverhalt entspricht dem Fall des erstmaligen Ausbaus eines Dachbodens zur Dachgeschosswohnung. 2. Dass der Gebrauchswert des Gebäudes und damit sein Nutzungspotential durch den Ausbau des Dachgeschosses i.S. des § 255 Abs.2 Satz 1 HGB "wesentlich verbessert" wurde, mithin Herstellungskosten vorliegen, zeigt sich auch daran, dass die Wohnung nach Abschluss der Arbeiten anders als zuvor wieder vermietet werden konnte und damit zur Erzielung von Mieteinnahmen geeignet war.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 7 Abs. 4 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1;

Entscheidungsgründe:

I.