FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.09.2008
7 K 7094/04 B
Normen:
EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1997) § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG (1997) § 12 Nr. 1 ;

Aufwendungen für den Besuch einer Fachoberschule als Werbungskosten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen 7 K 7094/04 B

DRsp Nr. 2008/21181

Aufwendungen für den Besuch einer Fachoberschule als Werbungskosten

1. Eine Fachoberschulausbildung mit dem Ziel der Fachhochschulreife stellt sich als Besuch einer allgemeinbildenden Bildungseinrichtung dar. Bei den Kosten dieser Ausbildung handelt es sich daher nicht um Werbungskosten, sondern sie sind im Rahmen des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgabe abzugsfähig. 2. Der Werbungskostenabzug von Ausbildungskosten ist nicht allein davon abhängig, dass der Steuerpflichtige ein bestimmtes berufliches Ziel vor Augen hat, sondern vielmehr davon, welche Inhalte die jeweils durchlaufenen Ausbildungsgänge haben, ob damit bereits auf einen konkreten Beruf vorbereitet wird oder ob der Steuerpflichtige noch die Möglichkeit hat, seine Vorstellungen zu ändern und auf ein anderes Berufsfeld oder einen anderen Beruf umzuschwenken. 3. Ein Ausbildungsdienstverhältnis liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige einer vollzeitlichen Berufstätigkeit nachgeht und lediglich in seiner Freizeit Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen eines mit seinem Arbeitgeber abgestimmten Berufsförderplans besucht.

Normenkette:

EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1997) § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG (1997) § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Aufwendungen für den Besuch einer Fachoberschule als Werbungskosten.