BFH - Urteil vom 22.06.2006
VI R 5/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 544
BB 2006, 1730
BFH/NV 2006, 1753
BFHE 214, 250
BStBl II 2006, 717
DB 2006, 1768
DStRE 2006, 1178
FamRZ 2006, 1274
NJW 2006, 2878
Vorinstanzen:
FG Bremen - 2 K 254/03 (1) - 14.1.2004 (EFG 2004, 560),

Aufwendungen für den Besuch einer Fachoberschule keine vorab entstandenen Werbungskosten

BFH, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen VI R 5/04

DRsp Nr. 2006/20203

Aufwendungen für den Besuch einer Fachoberschule keine vorab entstandenen Werbungskosten

»Aufwendungen für den Besuch allgemein bildender Schulen sind regelmäßig keine Werbungskosten«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Kosten für den Besuch einer Fachoberschule nach Abschluss einer Lehre als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar sind.

Der 1978 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) absolvierte bei der Firma A-AG (Arbeitgeber) in der Zeit vom 1. September 1996 bis zum 29. Februar 2000 eine Ausbildung als Kommunikationselektroniker mit der Fachrichtung Telekommunikation. Anschließend arbeitete er bis zum 9. August 2001 bei seinem Arbeitgeber in dem erlernten Beruf. Danach nahm er am Vollzeitunterricht der Berufsbildenden Schulen S, Fachoberschule Technik, teil und legte dort am 14. Juni 2002 die Fachabiturprüfung ab. In der Folge begann er das auf 10 Semester angelegte Studium im Internationalen Studiengang "Microsystems Engineering" an der Hochschule L, Fachbereich Elektrotechnik.