I. Streitig ist, ob die Kosten für den Besuch einer Fachoberschule nach Abschluss einer Lehre als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar sind.
Der 1978 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) absolvierte bei der Firma A-AG (Arbeitgeber) in der Zeit vom 1. September 1996 bis zum 29. Februar 2000 eine Ausbildung als Kommunikationselektroniker mit der Fachrichtung Telekommunikation. Anschließend arbeitete er bis zum 9. August 2001 bei seinem Arbeitgeber in dem erlernten Beruf. Danach nahm er am Vollzeitunterricht der Berufsbildenden Schulen S, Fachoberschule Technik, teil und legte dort am 14. Juni 2002 die Fachabiturprüfung ab. In der Folge begann er das auf 10 Semester angelegte Studium im Internationalen Studiengang "Microsystems Engineering" an der Hochschule L, Fachbereich Elektrotechnik.
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