Streitig ist, ob die Aufwendungen für den Besuch eines Bades als Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen sind.
Der Kläger wohnt in A (Landkreis B). Bei ihm liegt lt. Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes B vom 30.07.2002 ein Grad der Behinderung von 80 v.H. vor. Der Schwerbehindertenausweis wurde als unbefristet ausgestellt.
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