FG Bremen - Urteil vom 14.01.2004
2 K 254/03
Normen:
EStG (1997) § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 9 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 34

Aufwendungen für den Besuch von Schulen, die mit dem Erwerb der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife abgeschlossen werden, sind keine Werbungskosten; Einkommensteuer 2001

FG Bremen, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 2 K 254/03

DRsp Nr. 2004/6755

Aufwendungen für den Besuch von Schulen, die mit dem Erwerb der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife abgeschlossen werden, sind keine Werbungskosten; Einkommensteuer 2001

Aufwendungen eines Kommunikationselektronikers für den Besuch einer Fachoberschule für Technik, Fachrichtung Elektrotechnik, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Selbst wenn der Steuerpflichtige anschließend ein Studium absolviert, das seinerseits unstreitig zu Werbungskosten führt, rechtfertigt der Bedingungszusammenhang zwischen der Erlangung der Fachhochschulreife an der Fachoberschule und dem anschließenden Studium keine andere Entscheidung, da es aus Gründen der Gleichbehandlung geboten ist, alle Aufwendungen für den Besuch von Schulen, die mit der allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife abgeschlossen werden, generell nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG (1997) § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 9 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für den Besuch einer Fachoberschule für Technik nach erfolgreichem Abschluss einer Lehre als Kommunikationselektroniker als Werbungskosten abziehbar sind.