FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.06.2001
1 K 2442/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 33a Abs. 1 ; EStG § 33b Abs. 5 ; EStG § 33c ; EStG § 53 Satz 3 ; EStG § 53 Satz 6 ;

Aufwendungen für den Bezug einer Tageszeitung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2001 - Aktenzeichen 1 K 2442/99

DRsp Nr. 2002/2169

Aufwendungen für den Bezug einer Tageszeitung

I. Der Umstand, dass eine Kirchensteuernachzahlung für vorangegangene Veranlagungszeiträume bzw. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sich mangels Vorliegens von Einkünften nicht einkommensteuermindernd auswirken, berechtigt nicht zu einem Einkommensteuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen. II. 1. Kosten für den Bezug der Tageszeitung "Handelsblatt" stellen nicht abziehbare Kosten der Lebensführung dar. 2. Der Höchstbetrag für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungszeitraum 1989 ist verfassungsgemäß. 3. Eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen durch Unterhaltsaufwendungen liegt nicht vor, solange die Aufwendungen aus einer empfangenen Gegenleistung erbracht werden können. 4. Die Übertragung von Körperbehinderten-Pauschbeträgen ist in § 33b Abs. 5 EStG abschließend geregelt. Eine Übertragung des Pauschbetrages von der Mutter auf den Sohn ist gesetzlich nicht vorgesehen. 5. Die Regelungen des § 33c EStG sind mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG unvereinbar, soweit sie die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern vom Abzug der Kinderbetreuungskosten ausschließen. Das Verfassungsgericht hat die Anwendung dieser Regelungen jedoch bis 31. Dezember 1999 zugelassen.