Der Kläger, der im Streitjahr (2006) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wurde, erzielte als Polizeibeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Er ist seit 2005 Diensthundeführer in der Diensthundeführerstaffel X. Er führt einen Diensthund, der als Schutzhund und als Sprengstoffspürhund eingesetzt wird. Die Ausbildung des Hundes, der im Eigentum des Landes Z steht, erfolgte durch den Kläger.
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