FG Hamburg - Urteil vom 11.04.2000
II 114/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Aufwendungen für den Erwerb der Berufspilotenlizenz

FG Hamburg, Urteil vom 11.04.2000 - Aktenzeichen II 114/99

DRsp Nr. 2001/1723

Aufwendungen für den Erwerb der Berufspilotenlizenz

Aufwendungen eines am Boden eingesetzten Flugzeugmechanikers für den Erwerb der Berufspilotenlizenz stellen Berufsausbildungskosten dar.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für den Erwerb der Berufspilotenlizenz nur begrenzt als Berufsausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) oder vollständig als - vorweggenommene - Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) absetzbar sind.

Der 1966 geborene Kläger ist seit 1992 verheiratet; er beantragte auch für das Streitjahr 1995 die Zusammenveranlagung.

Der Kläger besuchte die Realschule, die er mit der mittleren Reife (technischer Zweig) abschloss. Anschließend absolvierte er eine Lehre als Feinmechaniker sowie eine Ausbildung zum Flugzeugmechaniker. Danach war er durchgehend als am Boden eingesetzter Flugzeugmechaniker bei der Firma X angestellt; im Streitjahr erzielte er einen Bruttoarbeitslohn von ... Tsd. DM.