Streitig ist, ob die Kosten des Erwerbs der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden können.
Der 1967 geborene Kläger beendete im Streitjahr 1993 erfolgreich die Lehre als Bankkaufmann. Nach nur kurzer Tätigkeit in diesem Beruf besuchte er ab 1.11.1993 die Verkehrsfliegerschule in Bremen, nachdem er bereits im März die Aufnahmeprüfung erfolgreich abgelegt hatte. Er war schon zuvor im Besitz der Privatpilotenlizenz (PPL) und führte als Hobbyflieger u. a. im Rahmen einer ehrenamtlichen Vereinstätigkeit Schlepp-, Passagier- und Fotoflüge durch.
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