FG Nürnberg - Urteil vom 23.06.2004
V 93/02
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ; EStG § 33 ; AuslG § 7 Abs. 2 ; AuslG § 19 ;

Aufwendungen für den Unterhalt eines ausländischen Lebenspartners als außergewöhnliche Belastung

FG Nürnberg, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen V 93/02

DRsp Nr. 2005/12756

Aufwendungen für den Unterhalt eines ausländischen Lebenspartners als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für den Unterhalt eines ausländischen Lebenspartners, sowie Gerichts- und Anwaltskosten für dessen Aufenthaltsverfahren sind nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ; EStG § 33 ; AuslG § 7 Abs. 2 ; AuslG § 19 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für den Lebensunterhalt seines Lebensgefährten und für die Gerichts- und Anwaltskosten für dessen Aufenthaltsverfahren im Jahr 1999 als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Mit der Einkommensteuererklärung 1999 beantragte der Kläger u.a. die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt seines gleichgeschlechtlichen Partners in Höhe von 13.020 DM, der Gerichts- und Anwaltskosten für das Aufenthaltsverfahren der bedürftigen Person in Höhe von 4.336 DM, sowie eines Betrages von 1.800 DM für die Beschäftigung dieser Person als Hilfe im Haushalt als außergewöhnliche Belastung.

Daneben machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von 8.846 DM für ein rentenversicherungspflichtiges hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis vom 01.01. bis 30.06.1999 als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG geltend.