FG Münster - Urteil vom 15.07.2011
14 K 1226/10 E
Normen:
EStG § 35a Abs. 2;

Aufwendungen für die Anlieferung von Mahlzeiten keine haushaltsnahen Dienstleistungen; erstmalige Anwendung des verdoppelten Höchstbetrags ab 2009

FG Münster, Urteil vom 15.07.2011 - Aktenzeichen 14 K 1226/10 E

DRsp Nr. 2011/19005

Aufwendungen für die Anlieferung von Mahlzeiten keine haushaltsnahen Dienstleistungen; erstmalige Anwendung des verdoppelten Höchstbetrags ab 2009

1) Werden Mahlzeiten zum Verzehr in den Haushalt angeliefert, aber dort nicht auch zubereitet, steht dies der Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne von § 35a Abs. 2 EStG entgegen und scheidet eine Steuerermäßigung aus. 2) Der verdoppelte Höchstbetrag für die Steuerermäßigung in Höhe von 1.200 ist erstmals für Dienstleistungen und Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erbracht und angefallen sind.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen der Kläger für an sie gelieferte Mahlzeiten als sog. haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 des

Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) anzusehen und Aufwendungen für Handwerkerleistungen lediglich mit einem Höchstbetrag von 600 EUR zu berücksichtigen sind.