FG München - Urteil vom 29.09.2022
11 K 539/18
Normen:
DBA-UK (2010) Art. 7 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3 S. 1;

Aufwendungen für die Anschaffung von Goldbeständen als dem Progressionsvorbehalt unterliegende negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb

FG München, Urteil vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 11 K 539/18

DRsp Nr. 2023/2252

Aufwendungen für die Anschaffung von Goldbeständen als dem Progressionsvorbehalt unterliegende negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Tenor

1.

Der negative Feststellungsbescheid für das Jahr 2010 vom 3. November 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 2013 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Jahr 2010 mit der Maßgabe zu erlassen, dass nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung in der für das Streitjahr geltenden Fassung steuerfreie, im Inland dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. xx.xxx.xxx € festgestellt und den Gesellschaftern der Klägerin gemäß ihren Beteiligungsquoten (A in Höhe von ./. xxx.xxx,xx €, B in Höhe von ./. x.xxx.xxx,xx €, C in Höhe von ./. x.xxx.xxx,xx €, D in Höhe von ./. x.xxx.xxx,xx €, E in Höhe von ./. xxx.xxx,xx € und F in Höhe von ./. xxx.xxx,xx €) zugerechnet werden.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.