Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Kosten der Ausbildung des Klägers zum Verkehrsflugzeugführer als erster Offizier (Co-Pilot) Ausbildungskosten oder vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind.
Der Kläger war im Streitjahr 1993 an der Universität im Studienfach "Politische Wissenschaft" immatrikuliert. Daneben bezog er in den Streitjahren 1993 und 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
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