FG Berlin - Urteil vom 22.01.2003
6 K 6332/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten

FG Berlin, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 6 K 6332/99

DRsp Nr. 2003/14846

Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Werbungskosten

Aufwendungen zum Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erlangung der Verkehrsflugzeugführer-Lizenz erforderlich sind und die dem Steuerpflichtigen erstmalig den Zugang zur Berufstätigkeit des Verkehrsflugzeugführers ermöglichen, dienen der beruflichen Ausbildung und sind im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben abziehbar.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Kosten der Ausbildung des Klägers zum Verkehrsflugzeugführer als erster Offizier (Co-Pilot) Ausbildungskosten oder vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind.

Der Kläger war im Streitjahr 1993 an der Universität im Studienfach "Politische Wissenschaft" immatrikuliert. Daneben bezog er in den Streitjahren 1993 und 1994 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.