FG Saarland - Urteil vom 09.07.2014
1 K 1332/12
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12 Abs. 1 S. 2; AO § 162; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 2775
DB 2014, 2920

Aufwendungen für die Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Saarland, Urteil vom 09.07.2014 - Aktenzeichen 1 K 1332/12

DRsp Nr. 2014/13246

Aufwendungen für die Geburtstagsfeier des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung

1. Übernimmt eine Kapitalgesellschaft Aufwendungen für die Geburtstagsfeier ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Aufwendungen trotz dieses eindeutig privaten Anlasses der Feier gleichwohl betrieblich veranlasst sind. Eine private Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist regelmäßig gegeben, wenn bei vergleichbaren Aufwendungen eines sonstigen Unternehmers § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingreifen würde. 2. Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten (bzw. gesellschaftsrechtlichen) Bereich ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Gesellschafter-Geschäftsführers oder der Kapitalgesellschaft), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Gesellschafter-Geschäftsführers handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.