Streitig ist, ob Aufwendungen für die Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35 a Einkommensteuergesetz (in der im Streitjahr geltenden Fassung - EStG) zu berücksichtigen sind.
Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung 2004 für die Pflege des Grabes seiner verstorbenen Frau Aufwendungen in Höhe von 1.770,00 EUR als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35 a EStG geltend und beantragte hierfür die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent des geltend gemachten Betrages.
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