FG München - Urteil vom 31.07.2007
2 K 3041/04
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 § 33a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 § 33b Abs. 3 ; EStDV § 65 ; EStR 2003 R 188; BSHG § 3 Abs. 2 S. 2 § 39 § 40 ; SGB XI § 14 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1684

Aufwendungen für die Unterbringung in einem sozialtherapeutischen Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung

FG München, Urteil vom 31.07.2007 - Aktenzeichen 2 K 3041/04

DRsp Nr. 2007/16915

Aufwendungen für die Unterbringung in einem sozialtherapeutischen Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung

1. Die Kosten für die Unterbringung eines knapp 59 Jahre alten Steuerpflichtigen in einem sozialtherapeutischen Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn durch die Aussagen von Ärzten, den Folgeberichten des Heimträgers und der offensichtlichen Notwendigkeit der Eingliederungshilfe gem. §§ 39 und 40 BSHG hinreichend nachgewiesen ist, dass der Steuerpflichtige aufgrund seiner Behinderung im Heim wohnt (entgegen BMF, Schreiben v. 20.1.2003, IV C 4-S 2284-2/03, BStBl 2003 I S. 89). 2. Die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten i. S. v. § 33 EStG ist nicht von einer bestimmten Qualität der Krankheit abhängig und nicht daran gekoppelt, dass die Voraussetzungen für eine Pflegestufe nach § 14 SGB XI gegeben sind. Bestimmte formale Kriterien sind an den Nachweis der krankheitsbedingten Unterbringung in einem Heim nicht zu stellen. 3. Auf die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes, in dem die medizinische oder behinderungsbedingte Notwendigkeit von Aufwendungen festgestellt wird, kann verzichtet werden, wenn die medizinische Indikation offensichtlich auf der Hand liegt; sich diese aufgrund der sachlichen Gegebenheiten auch einem Laien erschließt.