Strittig ist der Ansatz von Trinkgeldern als außergewöhnliche Belastungen.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2000 musste die Klägerin auf Grund teilweise chronischer Erkrankungen verschiedene Ärzte, Kliniken und andere medizinische Einrichtungen aufsuchen. Hierbei angefallene Trinkgelder machten die Kläger in Höhe von 600 DM als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung des Streitjahres geltend.
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