FG Münster - Urteil vom 12.03.2003
1 K 4172/02 E
Normen:
AO (1977) § 160 Abs. 1 ; AO (1977) § 160 Abs. 1 S 1 ; AO (1977) § 162 ; EStG § 33 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1158
EFG 2003, 1096

Aufwendungen für die Zahlung von Trinkgeldern im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung keine außergewöhnliche Belastung - Substantiierungserfordernis und Notwendigkeit der Empfängerbenennung

FG Münster, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 1 K 4172/02 E

DRsp Nr. 2003/14082

Aufwendungen für die Zahlung von Trinkgeldern im Rahmen einer medizinischen Heilbehandlung keine außergewöhnliche Belastung - Substantiierungserfordernis und Notwendigkeit der Empfängerbenennung

1. Aufwendungen für im Rahmen von medizinischen Heilbehandlungen gezahlten Trinkgeldern gehören mangels Zwangsläufigkeit zu den nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbaren lediglich mittelbaren Krankheitskosten (Abweichung vom BFH, Urt. v. 22.10.1996 - III R 240/94, BFHE 181, 468 = BStBl II 1997, 346). 2. Die nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich mögliche Berücksichtigung der Trinkgelder als außergewöhnliche Belastung setzt neben dem substantiierten Nachweis ihrer Zahlung die Benennung der Zahlungsempfänger (§ 160 AO) voraus.

Normenkette:

AO (1977) § 160 Abs. 1 ; AO (1977) § 160 Abs. 1 S 1 ; AO (1977) § 162 ; EStG § 33 ;

Tatbestand:

Strittig ist der Ansatz von Trinkgeldern als außergewöhnliche Belastungen.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2000 musste die Klägerin auf Grund teilweise chronischer Erkrankungen verschiedene Ärzte, Kliniken und andere medizinische Einrichtungen aufsuchen. Hierbei angefallene Trinkgelder machten die Kläger in Höhe von 600 DM als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung des Streitjahres geltend.