Der Kläger ist als Bankkaufmann bei der X.-Bank AG beschäftigt. Dort ist er als Anlageberater von Privatkunden tätig. Seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit beliefen sich im Streitjahr auf 108.390 DM.
In der Einkommensteuererklärung 1999 machte der Kläger u. a. Aufwendungen in Höhe von 693 DM für den Bezug der Wirtschaftszeitung "Handelsblatt" als Werbungskosten geltend, die der Beklagte unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.10.1996, 6 K 252/96, EFG 1997, 467) versagte. Im Einspruchsverfahren verwehrte der Beklagte den Abzug im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -.
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