FG Niedersachsen - Urteil vom 03.12.2014
4 K 28/14
Normen:
EStG § 12; EStG § 19; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Aufwendungen für Dienstjubiläum als Werbungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.12.2014 - Aktenzeichen 4 K 28/14

DRsp Nr. 2015/13363

Aufwendungen für Dienstjubiläum als Werbungskosten

Zum Begriff der WK gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Entscheidung, ob ein ArbN Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt, oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung handelt, ist anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. Ein Dienstjubiläum stellt i.d.R. ein persönliches, durch die Privatsphäre des ArbN veranlasstes Ereignis dar, sodass die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen i.d.R. als durch die gesellschaftliche Stellung veranlasst beurteilt werden. Im öffentlichen Dienst kommt es nicht darauf an, welcher Berufsgruppe ein Jubilar angehört, weil in allen Fällen der Dienst theoretisch die Ableistung einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren (25, 40 oder 50 Jahre) honoriert.

Normenkette:

EStG § 12; EStG § 19; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger die Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer Feier anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums entstanden sind, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 des Einkommensteuergesetzes [EStG]) abziehen kann.