FG Thüringen - Gerichtsbescheid vom 01.02.2022
3 K 210/21 n. rk.
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1;

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung als Sonderausgaben hinsichtlich des Erfordernisses der Haushaltszugehörigkeit des Kindes

FG Thüringen, Gerichtsbescheid vom 01.02.2022 - Aktenzeichen 3 K 210/21 n. rk.

DRsp Nr. 2022/7541

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung als Sonderausgaben hinsichtlich des Erfordernisses der Haushaltszugehörigkeit des Kindes

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob das Erfordernis der "Haushaltszugehörigkeit" des Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß ist.

Der Kläger ist Vater einer am 17.10.01 geborenen Tochter und lebt seit 2018 von der Kindesmutter dauernd getrennt. Die gemeinsame Tochter hat ihren ausschließlichen Wohnsitz bei der Mutter und gehörte im Veranlagungsjahr 2020 nicht zum Haushalt des Klägers. Der Kläger praktizierte im Jahr 2020 das sogenannte Residenzmodell, wonach er den Barunterhalt schuldet, die Kindesmutter die Betreuung. Der Kläger leistet keinen Ehegattenunterhalt.

Die Tochter besuchte im Veranlagungsjahr einen Kindergarten sowie nach ihrer Einschulung den Hort einer Grundschule. Für den Besuch des Kindergartens zahlte die Kindesmutter unbar jährlich 250 Euro und für den Besuch des Schulhorts jährlich 348 Euro. Der zivilrechtlich im Rahmen des Mehrbedarfs zur anteiligen Zahlung von Kindergartenbeiträgen und Hortgebühr verpflichtete Kläger erstattete der Kindesmutter jeweils monatlich den hälftigen Betrag.

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