Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen der Kläger für Räumlichkeiten in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder nur in Höhe von jeweils 1.250,- EUR (häusliches Arbeitszimmer) abzugsfähig sind.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Produktmanager, die Ehefrau erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
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