FG Köln - Urteil vom 09.09.2010
10 K 944/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 Satz 1; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; EStG § 21; EStG § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2010, 666
DStRE 2011, 203

Aufwendungen für ein Büro bei den Vermietungseinkünften

FG Köln, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 10 K 944/06

DRsp Nr. 2010/22977

Aufwendungen für ein Büro bei den Vermietungseinkünften

Aufwendungen für einen Büroraum, dessen Verbindung zu den Privaträumen des Inhabers abgeteilt worden ist und der über einen eigenen Zugang als Büro für Vermietungsverwaltung verfügt, sind in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung abziehbar und nicht durch die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer beschränkt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 Satz 1; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; EStG § 21; EStG § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen der Kläger für Räumlichkeiten in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder nur in Höhe von jeweils 1.250,- EUR (häusliches Arbeitszimmer) abzugsfähig sind.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2002 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Produktmanager, die Ehefrau erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit.