Streitig ist noch die Anerkennung von Aufwendungen des Klägers für ein Ehegattenarbeitsverhältnis als zusätzliche Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger (EM) ist als Geschäftsführer der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB), Bezirksstelle Xxx, nichtselbständig tätig (Bruttoarbeitslohn 1994: DM 249.201 - 1995: DM 268.248 - 1996: DM 276.603 - 1997: DM 283.120). Er wurde in den Streitjahren 1994 bis 1997 mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die beiden Töchter derEhegatten wurden 1969 und 1971 geboren.
Mit Datum 27.09.1993 schloss der Kläger mit seiner Ehefrau EF einen am 01.10.1993 beginnenden Arbeitsvertrag. Aus diesem ergibt sich insbesondere
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